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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

 

Firma Propack Verpackungstechnik GmbH.

 

 

 

 I. Geltungsbereich:

 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind als allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Bestandteil aller Rechtsgeschäfte und Verträge zwischen der Propack Verpackungstechnik GmbH einerseits, und sämtlicher Geschäftspartner als Kunden und Besteller andererseits. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen sind ungültig, es sei denn, es wird die Gültigkeit ausdrücklich zugestanden.

 

 II. Vertragsabschluss:

 

Alle Angebote sind unverbindlich, verbindlich wird der Auftrag erst nach schriftlicher Annahmebestätigung durch die Propack Verpackungstechnik GmbH. Mündliche, fernmündliche, telegrafische Vereinbarungen oder Vereinbarungen mit Vertretern bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigungen.

 

Änderungen, Streichungen, oder allenfalls auf Bestellscheinen angeführte Bedingungen sind an die schriftliche Zustimmung der Propack Verpackungstechnik GmbH gebunden.

 

 III. Preise und Zahlungsbedingungen:

 

Sämtliche Preise sind freibleibend netto ab Werk. Art und Umfang der Leistung ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. Nebenabreden müssen schriftlich getroffen werden.

 

Eventuelle unrichtige Preisansätze hat der Käufer nach Überreichung der Auftragsbestätigung binnen drei Tagen zu reklamieren. Spätere Richtigstellungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Die Rechnungsstellung erfolgt mit dem Datum des Versandes.

 

Sofern keine anderen Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart sind, ist die Ware netto Kassa bei sofortiger Übernahme zur Zahlung fällig. Für den Fall des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen zu bezahlen, wobei der Tag des Zahlungseinganges maßgeblich ist.

 

Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die älteste fällige Forderung angerechnet.

 

Bei Zahlungsverzug sind darüber hinaus vom Käufer (Kunden) sämtliche Mahn- u. Inkassospesen zu ersetzen.

 

Für Irrtümer infolge ungenauer Bestellung haftet der Käufer.

 

 IV. Mengen:

 

Die Auftragsmenge gilt mangels besonderer Vereinbarung nur als ungefähre Menge. Sie wird von Verkäuferseite nach Möglichkeit eingehalten. Die Propack Verpackungstechnik GmbH behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen bis 25 % vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten.

 

Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haftet die Propack Verpackungstechnik GmbH nicht.

 

 

 

 V. Versand und Verpackung

 

Die Ware wird handelsüblich verpackt, wobei die Propack Verpackungstechnik GmbH mangels besonderer Vereinbarung die Verpackungsart selber bestimmen darf.

 

Der Versand aller Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, da die Verpackung sorgfältig kontrolliert wird, weshalb für Bruch und Manko auf dem Transportweg kein Ersatz geleistet wird. Die unter Punkt III. genannten Preise verstehen sich ohne Verpackung, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

Sind Paletten und Kunststoffplatten Gegenstand der Verpackung oder des Lieferumfanges, und wird nichts anderes vereinbart, so handelt es sich um Mehrwegverpackungen. Für diese Mehrwegverpackung wird ein Einsatz bzw. Pfand verrechnet. Bei frachtfreier Retournierung dieser Mehrwegverpackung im einwandfreien und funktionsfähigen Zustand an das Lager der Propack Verpackungstechnik GmbH wird der Einsatz bzw. Pfand wieder gutgeschrieben oder rückerstattet. Sonderverpackung muss extra verrechnet werden.

 

Alle anderen Transportverpackungen (Kunststofffolien und Kartonagen) sind Einwegverpackungen, und sind, wenn nichts anderes vereinbart, über das ARA-System durch den Käufer selbst zu entsorgen.

 

Werden Entsorgungsbeträge (ARA-Beitrage) verrechnet, so verstehen sich diese immer netto Kassa, Skontoabzüge können nicht gewährt werden.

 

 VI. Lieferungen und Lieferfristen

 

Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag des vereinbarten Termins. Bei Warenbestellungen, die jedoch von der Beibringung von

Unterlagen, Formen, Mustern etc. abhängig sind, beginnt die Lieferfrist erst vom Tage des Einlangens, Genehmigung durch Verkäufer oder Käufer, etc. zu laufen.

 

Für die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist wird jedoch keinesfalls gehaftet. Die Lieferverpflichtung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von 12 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung.

 

Der Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen oder höherer Gewalt wird die Lieferzeit entsprechend der Dauer dieser Umstände verlängert, ohne dass die Propack Verpackungstechnik GmbH für diesen Zeitraum zum Schadenersatz verpflichtet werden kann. Entsprechendes gilt auch für Verzögerungen bei Unterlieferanten.

 

VII. Verwendungszweck

Für die zum Export gekauften Waren übernimmt der Käufer die Gewähr für den tatsächlichen Versand in das Zollausland und für die Verwendung im Zollausland. Bei Bedarf hat der Käufer einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

 

Ebenso übernimmt der Käufer die Verpflichtung, die für einen bestimmten Zeck gekauften Waren keiner anderen Verwendung zuzuführen. Gegebenenfalls hat er den hiezu erforderlichen Nachweis zu erbringen und im Fall der Nichteinhaltung dieser übernommenen Verpflichtung für den der Propack Verpackungstechnik GmbH entstandenen Schaden zu haften.

 

VIII. Rügepflicht und Gewährleistung

 

Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, wobei Beanstandungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn die Mängelrüge in schriftlicher Form erhoben wurde, und binnen 5 Tagen ab Übernahme beim Verkäufer eingelangt ist. Die Weitergabe der Ware an Dritte gilt als vorbehaltslose Annahme der Ware.

 

Die Propack Verpackungstechnik GmbH haftet nicht für Schäden die im Zusammenhang mit der Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Waren stehen sollten. Die Propack Verpackungstechnik GmbH haftet auch nicht dafür, dass die gelieferten Waren für die vom Käufer in Aussicht genommenen besonderen Zwecke geeignet ist, es sei denn, dass diese Zwecke Vertragsinhalt geworden sind.

 

Die Propack Verpackungstechnik GmbH hat das Recht ordnungsgemäß beanstandete Mängel nach freier Wahl entweder gänzlich oder teilweise durch Austausch der Ware oder entsprechender Preisminderung zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens oder Entgang eines Gewinnes ist gänzlich ausgeschlossen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Propack Verpackungstechnik GmbH und zwar bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich sämtlicher Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten etc..

 

Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch bei der Weiterverarbeitung durch den Käufer, solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, wobei der Käufer darüber hinaus verpflichtet ist, Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich der Propack Verpackungstechnik GmbH mitzuteilen.

 

Befindet sich der Käufer im Zahlungsverzug, so hat er über Aufforderung die Ware an einen von der Propack Verpackungstechnik GmbH zu bestimmenden Ort zur Sicherheit der Forderung auf eigenen Kosten zu hinterlegen bzw. ist die Propack Verpackungstechnik GmbH berechtigt die Ware unverzüglich abzuholen.

 

In diesem Zusammenhang verzichtet der Käufer auf das Recht der Besitzstörungs- u. Unterlassungsklage.

 

X. Forderungsabtretung

 

Der Käufer ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt der Propack Verpackungstechnik GmbH jedoch bereits alle Forderungen in der Höhe sämtlicher Forderungen, einschließlich der Nebenforderungen wie Zinsen, Verpackungs- und Transportkosten einschließlich Umsatzsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

 

Die Propack Verpackungstechnik GmbH ermächtigt den Kunden jedoch zur Einziehung dieser Forderung.

 

Die Propack Verpackungstechnik GmbH ist berechtigt die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sie sich jedoch sich der Einziehung zu enthalten, sobald der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung in vollem Umfang ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, kann die Propack Verpackungstechnik GmbH verlangen, dass der Besteller ihm Auskunft über die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, weiterhin alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.

 

XI. Rücktritt vom Vertrag

 

Der Käufer ist berechtigt, das Wahlrecht gemäß §§ 918 ff ABGB auszuüben, wenn der Käufer, aus welchen Gründen auch immer,

irgendeine Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft nicht pünktlich nachkommt.

 

Die Propack Verpackungstechnik GmbH ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass die Propack Verpackungstechnik GmbH vom Vertrag rechtsgültig zurücktritt, gilt ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 10 % der Auftragssumme als vereinbart.

 

XII. Besondere Waren- und Warnhinweise

 

Bei sämtlichen seitens der Firma Propack Verpackungstechnik GmbH gelieferten Waren handelt es sich um Verpackungen im weiteren Sinne. Wenn nichts anderes seitens der Propack Verpackungstechnik GmbH bestätigt wird, handelt es sich grundsätzlich um Einwegverpackungen und Einwegverschlüsse.

 

Bei sämtlichen Bestellungen hat der Kunde bekanntzugeben, zu welchem Zweck er die gelieferte Verpackung verwenden möchte, und ist insbesondere verpflichtet anzugeben, ob besondere Druckverhältnisse auf die Verpackung einwirken können.

 

CO²-hältige Flüssigkeiten dürfen nur in Flaschen gefüllt werden, bei welchen durch die Propack Verpackungstechnik GmbH bestätigt wird, dass diese Flaschen dafür geeignet sind.

 

Die Propack Verpackungstechnik GmbH leistet darüber hinaus keinerlei Gewähr dafür, dass das gelieferte Verpackungsmaterial mit anderen Verpackungsmaterialien kombinierbar ist.

 

Insbesondere wird jeglicher Haftungsausschluss erklärt, wenn die gelieferte Verpackung seitens der Propack Verpackungstechnik GmbH von dritter Seite, in welcher Form auch immer, weiterverarbeitet bzw. bearbeitet wird.

 

Die Propack Verpackungstechnik GmbH übernimmt sohin keine Verantwortung über das Füllgut bzw. die richtige Verschlussauswahl für die gelieferten Verpackungsbehältnisse.

 

Wenn nicht gesondert bestätigt, werden die Verpackungen, insbesondere die Flaschen, nach den Bestimmungen der EU-Norm, nicht jedoch explizit nach den Bestimmungen der Ö-Norm, ausgeliefert.

 

XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Firmensitz der Propack Verpackungstechnik GmbH.

 

Als Gerichtsstand gilt das für die Propack Verpackungstechnik GmbH sachlich und örtlich zuständige Gericht, welches nach den Firmensitz zu bestimmen, ist als vereinbart.

 

Bei Rechtsgeschäften mit Auslandsbezug gilt als vereinbart, dass das österreichische Recht zur Anwendung zu gelangen hat.